Am 31. Juli 2026 veröffentlichte die mexikanische Steuerbehörde SAT neue Erleichterungen bei der Einführung der elektronischen Wertanmeldung (Manifestación de Valor Electrónica – MVE). Ziel ist es, Importeuren mehr Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse zu geben.
Die wichtigsten Änderungen
1. Verlängerung der Übergangsphase für die MVE
Die freiwillige Nutzung der elektronischen Wertanmeldung wird bis zum 30. September 2026 verlängert.
Ab dem 1. Oktober 2026 ist die elektronische Übermittlung der MVE über den One-Stop-Shop für den Außenhandel (Ventanilla Única de Comercio Exterior, VUCEM/VUTCE) verpflichtend.
2. Mehr Flexibilität bei der Übermittlung von Dokumenten
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen folgende Unterlagen nicht zusammen mit der MVE elektronisch übermittelt werden, sofern sie der jeweiligen Zollanmeldung (Pedimento) beigefügt sind:
- Transportdokument (z. B. Konnossement oder Luftfrachtbrief),
- Ursprungszeugnis,
- Nachweis über die im Zollgarantiekonto hinterlegte Sicherheit.
3. Neues Formular E15 für Verträge
Neu eingeführt wird das Formular E15 „Informationen zu Verträgen im Zusammenhang mit der Wertanmeldung“. Bis zum 31. Dezember 2026 können Steuerpflichtige hierüber ausschließlich die allgemeinen Vertragsinformationen übermitteln, ohne den vollständigen Vertrag über VUCEM/VUTCE einreichen zu müssen.
Welche Auswirkungen hat dies auf Unternehmen?
Nach Angaben des SAT soll die Fristverlängerung für mehr Planungssicherheit sorgen und Importeuren, Zollagenten sowie weiteren Akteuren des Außenhandels ausreichend Zeit geben, ihre internen Prozesse und IT-Systeme an die verpflichtende elektronische Wertanmeldung anzupassen.
(Mit Information von Leschaco Mexicana)