Nach dem neuen Kriterium kann die Behörde zur Bekämpfung von Finanzdelikten UIF Kontensperrungen ohne vorherige richterliche Anordnung verhängen, da es sich den Richtern zufolge um eine präventive verwaltungsrechtliche Maßnahme und nicht um eine Sanktion handelt. Damit wird die bisherige Auslegung aufgegeben, die diese Befugnis im Wesentlichen auf Fälle im Zusammenhang mit Ersuchen ausländischer Behörden beschränkte.
Gleichzeitig betont die SCJN, dass diese Befugnis nicht unbegrenzt ist. Betroffene behalten das Recht auf Anhörung und können die Maßnahme über die entsprechenden Rechtsmittel anfechten. Die gerichtliche Kontrolle erfolgt somit nachgelagert und nicht im Vorfeld. Dieses Element ist nach Auffassung der Richter zentral, um ein Gleichgewicht zwischen der wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und dem Schutz grundlegender Rechte zu gewährleisten.
Aus unternehmerischer Sicht führt die neue Situation zu einem erhöhten operativen und finanziellen Risiko, da die Behörden über einen größeren unmittelbaren Handlungsspielraum verfügen. Entsprechend gewinnen robuste Compliance-Systeme, die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen sowie ein vorausschauendes Risikomanagement weiter an Bedeutung.